Prüfung

Aufsichtsrechtliche Prüfung

Prüfungen nach § 44 KWG (Sonderprüfung)

Institute und übergeordnete Unternehmen, Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Hierfür bedient sich die BaFin häufig externer Wirtschaftsprüfer. Unsere Geschäftsleitung hat eine Vielzahl solcher Prüfungen durchgeführt und kann die Erwartungshaltungen der BaFin daher gut einschätzen.

Prüfungen nach § 35 WpHG (Sonderprüfung)

Prüfungen der BaFin können auch zur Überwachung der Einhaltung der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten in Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes  angeordnet werden. Da diese Pflichten bereits Gegenstand der Wertpapierdienstleistungsprüfungen nach § 36 WpHG sind, kennen wir auch hier die Erwartungen der BaFin.